AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 

I. Vertragsgrundlagen.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem beauftragten Unternehmen („Auftragnehmer“) und seinem Kunden („Auftraggeber“) soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich. Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. 

II. Vertragsschluss.

1. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. 

2. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Informationen des Auftragnehmers sind unverbindlich. 

III. Mietweise Überlassung.

1. Sind Gegenstände des Auftragnehmers dem Auftraggeber leih- oder mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungsbeendigung eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. 

2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände, hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. 

3. Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.

4. Mietgebühren werden, soweit Anderes ausdrücklich nicht vereinbart ist, nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Soweit eine verspätete Rückgabe der Mietsache vom Auftraggeber zu vertreten ist, wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. 

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.   

IV. Preise.

1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben. 

2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit. 

3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 4 Monate hinausgehende Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. 

4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers. 

5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland. 

6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung von Ausstellungsbeteiligungen ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. 

7. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z. B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt. 

V. Lieferung und Transport.

1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd. 

2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers. 

3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. 

4. Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Kunden veranlasste Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden versichert. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen ansonsten, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 

5. Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers. 

6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht. 

7. Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend. VI. Kreditgrundlage Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVI. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVI., Ziff. 2. dieser Bedingungen. 

VII. Abnahme/Übergabe.

1. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. 

2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen. 

3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 

4. Besteht die Leistung in der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten. 

 

VIII. Aufrechnung und Abtretung.

1. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll. 

2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. 

 

IX. Mängelhaftung. 

1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. 

2. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. 

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag Verbunden und Vorhersehbar sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar. 

 

X. Haftung.

1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch des Auftraggebers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. 

2. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag Verbunden und Vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers. 

3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust). 

 

XI. Versicherung.

1. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert. 

2. Offenkundige Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten. 

3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert. 

 

XII. Eigentumsvorbehalt.

1. Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers. 

2. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam. 

3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. 

 

XIII. Verwertungs- und Nutzungsrechte, Konzeption.

1. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten; Druckvorlagen und Filmmaterial des Arbeitnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind. 

3. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen dieses Abschnitts verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen. 

4. Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. 

5. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei. 

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. 

7. Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen. 

 

XIV. Vertragsbeendigung. 

1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 

2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen. 

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. 

 

XV. Schlussbestimmungen. 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSG) und des Internationalen Privatrechts.